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Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der jeweiligen aufsichtsrechtlichen Anforderungen dieser Verordnung durch benannte Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen erbringen dürfen, sollte den zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013übertragen werden. Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung der Aufsichtsstandards ist es wünschenswert, dass die Bankdienstleistungen von Zentralverwahrern, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union darstellen, der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliegen, und zwar gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute. Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt lassen.
Unbeschadet der Artikel 17 und 22 dieser Verordnung sind die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden…
Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer…
an die Europäische Zentralbank, soweit sie nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im…
Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle…
Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der…
Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.