Erwägungsgrund 60 32014R0909
Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren, vorzugehen. Mit dieser Verordnung werden die Zugangsvereinbarungen zwischen Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergänzt, die für die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarkts im Bereich der Nachhandelsdienstleistungen notwendig sind. Die ESMA und die Kommission sollten die Entwicklung der Nachhandelsinfrastruktur weiterhin genau verfolgen und die Kommission sollte — soweit erforderlich — eingreifen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.