Erwägungsgrund 59 32014R0909
Zentralverwahrer sollten auch auf Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes zugreifen können, und diese Marktinfrastrukturen sollten Zugang zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen haben. Ein solcher Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht; ein Antrag auf Zugang darf nicht aufgrund möglicher Einbußen von Marktanteilen abgelehnt werden.