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Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren, vorzugehen. Mit dieser Verordnung werden die Zugangsvereinbarungen zwischen Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergänzt, die für die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarkts im Bereich der Nachhandelsdienstleistungen notwendig sind. Die ESMA und die Kommission sollten die Entwicklung der Nachhandelsinfrastruktur weiterhin genau verfolgen und die Kommission sollte — soweit erforderlich — eingreifen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.
Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen…
Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union, die beabsichtigen, eine interoperable Verbindung einzurichten, beantragen eine Genehmigung nach Absatz 1…
Die ESMA sollte der Kommission Jahresberichte übermitteln, in denen die Trends und potenziellen Risiken an den unter diese Verordnung fallenden Märkten bewertet…
Durch den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.…
Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.