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Anbieter qualifizierter und nichtqualifizierter Dienste für elektronische Attributsbescheinigungen dürfen personenbezogene Daten in Bezug auf die Erbringung dieser Dienste nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihnen oder ihren Geschäftspartnern angebotenen Diensten kombinieren.
Personenbezogene Daten in Bezug auf die Erbringung von Diensten für elektronische Attributsbescheinigungen werden von allen anderen vom Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen gespeicherten Daten logisch getrennt gehalten.
Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen setzen die Bereitstellung solcher qualifizierter Vertrauensdienste auf eine Weise um, dass sie von anderen von ihnen bereitgestellten Diensten funktional getrennt ist.
bewirken, dass Vertrauensdiensteanbietern, die elektronische Attributsbescheinigungen ausstellen, nach der Ausstellung dieser Attribute keinerlei Informationen…
„ANHANG V ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE ATTRIBUTSBESCHEINIGUNGEN Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen enthalten Folgendes: a)…
Qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung ist eine von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellte elektronische…
„ANHANG VI MINDESTLISTE DER ATTRIBUTE Gemäß Artikel 45e sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Maßnahmen getroffen werden, die es qualifizierten…
Jeder Diensteanbieter, der bescheinigte Attribute in elektronischer Form ausstellt, wie Abschlusszeugnisse, Führerscheine, Geburtsurkunden oder Vollmachten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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