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Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Aufsichtsstellen zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung benennen. Ein Mitgliedstaat sollte auch aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung mit einem anderen Mitgliedstaat beschließen können, eine Aufsichtsstelle im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu benennen.
Die Mitgliedstaaten benennen eine Aufsichtsstelle, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist, oder sie benennen, aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung…
Die Mitgliedstaaten benennen eine Aufsichtsstelle, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder die aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung mit einem…
Die Mitgliedsstaaten benennen eine oder mehrere in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Aufsichtsstellen.Die gemäß Unterabsatz 1 benannten Aufsichtsstellen…
Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs zuständig sind, soweit er durch gemäß dieser…
Die Mitgliedstaaten benennen oder errichten gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben wahrnimmt, die…
Für alle Bereiche, für die die vorliegende Verordnung gilt, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen. Während Mitgliedstaaten selbst am besten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.