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Durch die Errichtung eines Aufsichtssystems für alle Vertrauensdiensteanbieter sollten gleiche Rahmenbedingungen für die Sicherheit und die Zurechenbarkeit ihrer Tätigkeiten und Dienste gewährleistet werden, um zum Schutz der Nutzer und zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sollten weniger strikten reaktiven Ex-post-Aufsichtstätigkeiten unterliegen, die durch die Art ihrer Dienste und Tätigkeiten gerechtfertigt sind. Die Aufsichtsstelle sollte daher keine generelle Verpflichtung zur Beaufsichtigung nichtqualifizierter Diensteanbieter haben. Sie sollte nur dann tätig werden, wenn sie (beispielsweise durch den nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieter selbst, durch eine andere Aufsichtsstelle, durch Mitteilung eines Nutzers oder eines Geschäftspartners oder aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen) erfährt, dass ein nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt.
erforderlichenfalls Durchführung von Maßnahmen im Wege von Ex-post-Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats…
erforderlichenfalls Durchführung von Maßnahmen im Wege von Ex-post-Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats…
Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der…
Alle Vertrauensdiensteanbieter sollten — insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Haftung — den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, um die gebotene…
Alle Vertrauensdiensteanbieter sollten gehalten sein, eine gute, den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Risiken angemessene Sicherheitspraxis anzuwenden und…
Zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit qualifizierter Vertrauensdienste und zur Stärkung des Vertrauens der Benutzer in die Kontinuität…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.