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Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: (1) Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(i) RIBOFLAVIN wird folgender Satz angefügt: „Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.“ (2) Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(ii) RIBOFLAVIN-5′-PHOSPHAT wird folgender Satz angefügt: „Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.“
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Farbstoffe in Form von Aluminiumlacken nur dann verwendet werden dürfen, wenn ausdrücklich…
den jeweiligen Anforderungen an die Reinheit nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den…
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B wird in Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ nach…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten…
Die in Anhang I aufgeführten Zusatzstoffe der Gruppe „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“ werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.