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Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Farbstoffe in Form von Aluminiumlacken nur dann verwendet werden dürfen, wenn ausdrücklich angegeben. Daher müssen zur Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) die Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Farbstoffen geändert werden.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: (1) Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(i) RIBOFLAVIN wird folgender Satz…
Nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten…
Im Laufe des Jahres 2013 gingen Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und auf Ausweitung der Verwendung von…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten…
Die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen stellt eine Alternative zur Verwendung von Aluminiumlacken aus anderen gelben Farbstoffen in Lebensmitteln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.