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Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 legen interessierte Unternehmer und sonstige interessierte Parteien die für die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs relevanten Daten innerhalb der von der Behörde in ihrer Aufforderung zur Vorlage von Daten gesetzten Frist vor.
Wenn der/die interessierte(n) Unternehmer oder die sonstigen interessierten Parteien der Behörde die für die Neubewertung eines bestimmten…
Um die erforderlichen Daten von den interessierten Unternehmern und/oder sonstigen interessierten Parteien einzuholen, veröffentlicht die EFSA eine Aufforderung…
Die EFSA kann zusätzliche Informationen anfordern, um die Neubewertung eines Lebensmittelzusatzstoffs abschließend vorzunehmen. In diesem Fall sollte die EFSA…
Die am Fortbestand der Zulassung eines neu zu bewertenden Lebensmittelzusatzstoffs interessierten Unternehmer sollten sämtliche Daten vorlegen, die für dessen…
Die EFSA sollte eine Aufforderung oder mehrere Aufforderungen zur Vorlage von Daten zu allen neu zu bewertenden Lebensmittelzusatzstoffen veröffentlichen. Alle…
Alle derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sind nach der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.