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Wenn der/die interessierte(n) Unternehmer oder die sonstigen interessierten Parteien der Behörde die für die Neubewertung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffes erforderlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Fristen vorlegen, kann der Lebensmittelzusatzstoff nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aus der Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden. Demgemäß sollten auch die Spezifikationen des betreffenden Lebensmittelzusatzstoffes in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 gestrichen werden.
Bei Nichtvorlage der angeforderten für die abschließende Neubewertung eines bestimmten Lebensmittelzusatzstoffs erforderlichen Informationen kann der…
Wurden die gemäß Absatz 1 angeforderten Daten und Informationen nicht vorgelegt oder kann auf deren Grundlage die Sicherheit des Lebensmittelzusatzstoffs,…
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 legen interessierte Unternehmer und sonstige interessierte Parteien die für die Neubewertung eines…
Alle derzeit zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe sind nach der Verordnung (EU) Nr. 257/2010 der Kommission zur Aufstellung eines Programms zur Neubewertung…
Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird die Unionsliste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß dem Verfahren der Verordnung…
Die genannte EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und die genannten Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.