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Die Mitgliedstaaten sollten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Vorhaben beizutragen, und zwar in Übereinstimmung mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des für diese Fonds geltenden Rechtsrahmens, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , sowie im Einklang mit den Partnerschaftsvereinbarungen. Die Kommission sollte durch Leitlinien sicherstellen können, dass der kombinierte Einsatz von Unionsinstrumenten mit einer von der EU-Garantie abgedeckten EIB-Finanzierung ein angemessenes Maß an Komplementarität und Synergie ermöglicht.
Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und…
Im Falle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten, die die Form eines Garantieinstruments haben, können die Mitgliedstaaten…
Wenn sie ihren Vorschlag für die EU-Garantie im Kontext des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens vorlegt, sollte die Kommission insbesondere aufgefordert werden,…
Der EFSI sollte laufende regionale, nationale oder auf Unionsebene angesiedelte Programme, aber auch die bestehenden EIB-Geschäfte und -Tätigkeiten ergänzen und…
Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Union für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollten Möglichkeiten genutzt werden, EIB-Finanzierungen, wenn und soweit…
Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet werden. Zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.