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Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet werden. Zum Aufbau dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen aus EFSI-geförderten Vorhaben sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden. Etwaige Überschüsse im Garantiefonds, die sich durch eine Anpassung des Zielbetrags oder Zahlungen ergeben, die den Zielbetrag nach einer vollständigen Wiederauffüllung der EU-Garantie auf ihren ursprünglichen Betrag von 16 000 000 000 EUR übersteigen, sollten als interne zweckgebundene Einnahmen wieder dem Gesamthaushalt der Union zufließen, damit Haushaltslinien, die unter Umständen als Quelle für eine Umschichtung auf den Garantiefonds verwendet wurden, wieder aufgefüllt werden.
Im Einklang mit Artikel 17 der EIB-Satzung verlangt die EIB, dass alle ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI von den Begünstigten der Finanzierungen und…
Falls der EU-Garantiebetrag vollständig bis zu einem Betrag von 26 000 000 000 EUR wiederhergestellt wird, wird jeder Betrag im Garantiefonds, der über den…
Der Garantiefonds soll einen Liquiditätspuffer bilden, der den Gesamthaushalt der Union gegen Verluste absichert, die der EFSI bei der Verfolgung seiner Ziele…
Zwar sollten die Preisbildungsgrundsätze der EIB befolgt werden, bei der Höhe der Preise für EFSI-Geschäfte sollten aber auch Marktversagen und Marktlücken…
Die Mitgliedstaaten sollten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen können, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie…
Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine EU-Garantie bereitstellen, deren Höhe zu keinem Zeitpunkt 16 000 000 000 EUR…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.