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Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.
Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem a) die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen; b) die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar 2015 an die Kommission. Abschnitt 6 SEAFO-Übereinkommensgebiet
Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT…
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs…
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden und sie sind von den Schiffsbetreibern unverzüglich…
Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien ( Carcharhinus longimanus ) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das…
Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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