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Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten betreffend Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2015 abgezogen werden. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur…
Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung von Makrele, Blauem Wittling, Skandinavischem Atlantikhering und…
Nach den Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung von Makrele, Blauem Wittling, Skandinavischem Atlantikhering und Nordsee-Schellfisch…
(2) Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC abgezogen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte…
Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen und den Färöern vorgesehen ist, mit…
In Anbetracht des von der Russischen Föderation verhängten Verbots der Einfuhr bestimmter Agrar- und Fischereierzeugnisse aus der Union wurde 2015 eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.