Erwägungsgrund 3 32015R0106
Es ist Aufgabe des Rates, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien im Schwarzen Meer, gegebenenfalls einschließlich bestimmter, hiermit funktional verbundener Bedingungen zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass die relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes einzelnen Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist.