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Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Union an den Gemischten Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen.
Die in Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Union an den Gemischten Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen.
Die in Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Mitteilung der Union an den Gemischten Ausschuss wird von der Kommission vorgenommen.
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss, nachdem sie die Meinung der Ratsarbeitsgruppe…
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss, nachdem sie die Meinung der Ratsarbeitsgruppe…
Die Kommission vertritt die Union mit Unterstützung der Vertreter der Mitgliedstaaten in dem mit Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.