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Um die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Waren aus Mitgliedstaaten im Vergleich zur Einfuhr von Waren aus Drittländern anzugleichen, dabei aber das mögliche verbleibende Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Gewebe in der Lebens- und/oder Futtermittelkette zu berücksichtigen, sollte die zusätzliche Anforderung, nämlich die Ausweitung des Verbots spezifizierter Risikomaterialien von Rindern auf Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, aufgehoben werden, außer für Schädel, Gehirn und Rückenmark von Rindern über 12 Monaten.
Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre…
Aus diesen Gründen sollten Gehirn und Rückenmark von Rindern über 12 Monaten, die aus einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, weiterhin…
Aufgrund der Schwierigkeiten, in der Praxis eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollten auch Schädel von Rindern über 12…
Anhang XI wird wie folgt geändert: 1. In Anhang XI Teil A erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: „1. a) Folgende Gewebe gelten als spezifizierte…
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.