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Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen oder Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, in die Union auch dann erlaubt wird, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die teilweise oder ganz aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, entfernt wurden.
Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen,…
Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT A Erzeugnisse Für die folgenden…
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus…
Anhang IX Kapitel D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Einfuhr tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen oder Ziegen und daraus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.