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In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder Teilgebieten mit kontrolliertem oder unbestimmtem Risiko in Bezug auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) stammen, als spezifizierte Risikomaterialien eingestuft. Mit Nummer 2 des genannten Anhangs wurde die Liste der als spezifizierte Risikomaterialien eingestuften Gewebe auf Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko erweitert, nicht aber auf Drittländer mit demselben Status. Daher sind Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko verpflichtet, spezifizierte Risikomaterialien zu entfernen und zu beseitigen, während Einfuhren von solchen Geweben aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko in die Union gestattet sind.
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko…
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus…
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut…
Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und…
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.