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Ein Bewerber wird nur als NEMO benannt, wenn er sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt:
Er verfügt über oder beschafft angemessene Ressourcen für den gemeinsamen, koordinierten und regelkonformen Betrieb der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und/oder der einheitlichen Intraday-Marktkopplung, einschließlich der für die Wahrnehmung der Aufgaben eines NEMO notwendigen Ressourcen, der finanziellen Ressourcen, der erforderlichen Informationstechnologie, der technischen Infrastruktur und der betrieblichen Verfahren, oder er weist nach, dass er in der Lage ist, diese Ressourcen innerhalb einer angemessenen Vorbereitungszeit vor der Übernahme seiner Aufgaben gemäß Artikel 7 zur Verfügung zu stellen.
Er kann sicherstellen, dass Informationen über die Aufgaben des NEMO gemäß Artikel 7 für die Marktteilnehmer offen zugänglich sind.
Er ist im Hinblick auf die einheitliche Day-Ahead-Marktkopplung und die einheitliche Intraday-Marktkopplung kosteneffizient und führt in seiner internen Buchführung getrennte Konten für die MKB-Funktionen und die übrigen Tätigkeiten, um eine Quersubventionierung zu verhindern.
Seine Geschäfte sind in angemessener Weise von denen anderer Marktteilnehmer getrennt.
Falls er als gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und Intraday-Handelsdienstleistungen in einem Mitgliedstaat benannt wurde, darf er die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Gebühren nicht dafür verwenden, seine Day-Ahead- oder Intraday-Aktivitäten in einem anderen Mitgliedstaat als in jenem, in dem diese Gebühren erhoben werden, zu finanzieren.
Er ist in der Lage, alle Marktteilnehmer in nicht diskriminierender Weise zu behandeln.
Er hat geeignete Marktaufsichtsregelungen eingeführt.
Er hat geeignete Transparenz- und Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den Marktteilnehmern und den ÜNB geschlossen.
Er ist in der Lage, die notwendigen Clearing- und Abrechnungsdienste zu erbringen.
Er ist in der Lage, die notwendigen Kommunikationssysteme und -routinen für die Koordinierung mit den ÜNB des Mitgliedstaats einzuführen.
Die in Absatz 1 festgelegten Benennungskriterien sind so anzuwenden, dass der Wettbewerb zwischen NEMOs auf gerechte und nicht diskriminierende Weise organisiert wird.
„nominierter Strommarktbetreiber“ oder „NEMO“ bezeichnet einen Marktbetreiber, der von der zuständigen Behörde für die Ausübung von Aufgaben im Zusammenhang mit…
gegebenenfalls die Benennung und die Aufhebung oder Aussetzung der Benennung von NEMOs gemäß Artikel 4 Absätze 2, 8 und 9;
Die betreffenden NEMOs arbeiten eng mit den betreffenden ÜNB zusammen und konsultieren die Marktteilnehmer gemäß Artikel 12, um den Bedürfnissen der…
Der Vorschlag wird innerhalb von vier Monaten, nachdem mehr als ein NEMO benannt und/oder ihm erlaubt wurde, Handelsdienstleistungen in einer Gebotszone…
Alle NEMOs übermitteln den Marktteilnehmern unverzüglich die notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 68 und Artikel 73 Absatz 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.