Art. 70 32015R1222
Vor dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt kann jeder koordinierte Kapazitätsberechner die Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und die Vergabebeschränkungen, die den relevanten NEMOs mitgeteilt wurden, anpassen.
Nach dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt sind alle Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und alle Vergabebeschränkungen für die Vergabe der Day-Ahead-Kapazität verbindlich, außer wenn die Bedingungen des Artikels 46 Absatz 2 erfüllt sind; in diesem Fall sind die Beschränkungen der zonenübergreifenden Kapazität und die Vergabebeschränkungen verbindlich, sobald sie den betreffenden NEMOs übermittelt wurden.
Nach dem Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt kann nicht vergebene zonenübergreifende Kapazität für eine spätere Vergabe angepasst werden.