Art. 69 32015R1222
Vorschlag für einen Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt
Spätestens 16 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erarbeiten alle ÜNB einen gemeinsamen Vorschlag für einen einheitlichen Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt, der mindestens eine halbe Stunde vor dem Day-Ahead-Marktschlusszeitpunkt liegt. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 12.