Erwägungsgrund 14 32017R0459
Die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber sollten bewährte Verfahren berücksichtigen und Bemühungen unternehmen, um Verfahren für die Durchführung dieser Verordnung zu harmonisieren. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass Kapazitätszuweisungsmechanismen an den maßgeblichen Kopplungspunkten unionsweit möglichst effektiv umgesetzt werden.