Erwägungsgrund 3 32015R1327
Die Resolution 2231 (2015) sieht insbesondere vor, dass die mit den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung auf Tätigkeiten der am JCPOA beteiligten Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätigen UN-Mitgliedstaaten finden, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope, der Ausfuhr von angereichertem Uran Irans in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.