Erwägungsgrund 4 32015R1327
Die Resolution UNSCR 2231 (2015) sieht ferner vor, dass die mit den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen in dem Maß keine Anwendung finden, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die mit der Einhaltung der im gemeinsamen umfassenden Aktionsplan niedergelegten nuklearbezogenen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans erforderlich sind oder nach Feststellung des mit der Resolution UNSCR 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrats mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.