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Die Vorschriften dieser Verordnung über den Umgang mit Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen sollten auch gelten, wenn Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Schadensersatzklagen der Kommission von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übermittelt werden.
Mit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt,…
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale…
Es wird folgender Absatz 1b eingefügt: „(1b) Einsicht nach Absatz 1 oder 1a in eine Kronzeugenunternehmenserklärung im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 oder in…
Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren sind wichtige Instrumente für die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union, da sie zur…
Um den Zusammenhang zwischen den von dieser Verordnung begründeten Verpflichtungen und den Verpflichtungen aus anderen Gesetzgebungsakten, nach denen den…
Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.