Erwägungsgrund 31 32019L0001
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzuführen, wenn sie, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nachweisen können, dass ein begründeter Verdacht auf eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV besteht. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für solche Nachprüfungen eine vorherige Genehmigung durch ein nationales Justizorgan vorzuschreiben.