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Unter diesen Umständen sollte die Gewährung eines neuen finanziellen Beistands für einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, an die Bedingung geknüpft sein, dass Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei einem Zahlungsausfall im Rahmen der EFSM-Fazilität, der zur Folge hat, dass Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union eingesetzt werden und/oder dass die Kommission zusätzliche Mittel von den Mitgliedstaaten beantragt, deren Währung nicht der Euro ist, einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten. Es sollten angemessene Regelungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass bezüglich der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, keine Überkompensation stattfindet, wenn Instrumente zum Schutz des Gesamthaushalts der Union, einschließlich der Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen, aktiviert werden.
Handelt es sich bei dem begünstigten Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, ist die Gewährung des finanziellen Beistands der Union…
In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Handelt es sich bei dem begünstigten Mitgliedstaat um einen…
Der ESM sollte in der Regel das Instrument sein, das verwendet wird, um einem dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu…
Jede Verwendung des EFSM zum Zwecke des Schutzes der Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, wird unter der Bedingung geschehen,…
Ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, sollte einer verstärkten Überwachung im Rahmen dieser Verordnung unterstellt werden, wenn er von schweren…
Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zur Einführung des Euro gemäß dem AEUV nicht im EZB-Rat vertreten sind und von anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.