Erwägungsgrund 7 32015R1378
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Riboflavinen und Carotinen in getrockneten Kartoffeln in Form von Granulat oder Flocken keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.