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Beförderer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten Anspruch darauf haben, dass die Verpflichtung zur Meldung von Containerstatusmeldungen (CSM) erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Mitgliedstaaten vereinbar sind.
die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung für die Überführung von Waren in den Unionsversand, sofern es die entsprechenden…
Die Beförderer übermitteln CSM für folgende oder gleichwertige Ereignisse, sofern sie dem übermittelnden Beförderer bekannt sind und die Daten für diese…
Die folgenden Absätze werden angefügt: „(5) CSM erfolgen (6) Die Beförderer übermitteln CSM für folgende oder gleichwertige Ereignisse, sofern sie dem…
Anhand von Daten über Containerbewegungen lässt sich Betrug bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem…
Es ist angebracht, die spezifischen Bedingungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Verwendung und Weiterleitung für die Anwendung dieser…
Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.