Erwägungsgrund 1 32015R1525
Um sicherzustellen, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates sämtliche möglichen Warenbewegungen in Verbindung mit dem Zollgebiet der Union erfasst werden, sollten die Definitionen des Begriffs „Zollregelung“ und des Begriffs „Beförderer“ im Zusammenhang mit dem Eingang bzw. dem Ausgang von Waren präzisiert werden.