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Anhand von Daten über Containerbewegungen lässt sich Betrug bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von tatsächlichen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die Zollregelung. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammentragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, müssen die Beförderer den Mitgliedstaaten Daten über Containerbewegungen übermitteln, sofern sie solche Daten in elektronischer Form über ihre Frachtverfolgungssysteme sammeln oder in ihrem Auftrag speichern lassen. Diese Daten sollten direkt an ein von der Kommission zu diesem Zweck eingerichtetes Register übermittelt werden.
Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission die zur…
Zur Bekämpfung des Betrugs ist es daher notwendig, zusammen mit der Reform und Modernisierung der Zollverfahren eine Möglichkeit zu schaffen, auf die…
Die Aufdeckung von Betrug hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher muss auf Ebene…
Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten richtet die Kommission zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten Behörden bei der Feststellung von…
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten richtet die Kommission zur Unterstützung der in Artikel 29…
In Titel III werden folgende Artikel eingefügt: (1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten wird zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.