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Um die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu verbessern, ist dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der Verwaltungs- und Justizbehörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde als zulässige Beweismittel angesehen werden können.
Um sicherzustellen, dass den Ergebnissen der von dem Amt durchgeführten Untersuchungen Rechnung getragen wird und die erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen…
Gemeinsame Regeln für Straftaten ermöglichen innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten die Anwendung wirksamer Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle…
Es ist notwendig, die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verpflichtung zu Amtshilfe…
Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der…
Wegen der Komplexität bestimmter Vorgänge und der Dringlichkeit ihrer Aufklärung erscheint es unerlässlich, dass eine zuständige Stelle, die um Amtshilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.