Erwägungsgrund 24 32019R1020
Die Wirtschaftsakteure sollten voll und ganz mit den Marktüberwachungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die reibungslose Durchführung der Marktüberwachung sicherzustellen und die Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehört auch, dass den Behörden auf Aufforderung die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die Aufgaben in Bezug auf Produkte wahrnehmen, die bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, übermittelt werden, sofern den Wirtschaftsakteuren diese Daten vorliegen.