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Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission legt detaillierte Bestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen fest.
die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und…
für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von…
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten,…
Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, für die eine Fluggenehmigung…
Es ist notwendig, gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von luftfahrttechnischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.