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Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten, einschließlich der Anforderungen an Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und von zu gewerblichen Zwecken betriebenen Luftfahrzeugen. Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen umgesetzt werden.
Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Programms für die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von…
Der Betrieb von Luftfahrzeugen muss den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Einklang mit der…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.