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Es ist erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind, in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge betreiben dürfen, um zu gewährleisten, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingehalten werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission legt die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen fest. Diese Verordnung sollte geändert werden,…
Der Betrieb von Luftfahrzeugen muss den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Einklang mit der…
die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in einem…
Damit sie in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen werden können, müssen…
Betreiber und Personen, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.