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Es ist erforderlich, eine einheitliche Anwendung der Anforderungen des Programms für die Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 betreffend die durch die zuständigen Behörden vorzunehmende Umsetzung eines Programms zur Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen geändert werden.
für Personal nach § 1 Nummer 8 nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 legt Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fest, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen gelten,…
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und…
Abweichend von Absatz 1 ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeugen, für die eine Fluggenehmigung…
Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission legt detaillierte Bestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und…
Der Betrieb von Luftfahrzeugen muss den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Einklang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.