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Die Kommission sollte bei dem Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV den Zweck der Beihilfe, die Gruppen von Begünstigten, die Schwellenwerte, mit denen die freigestellten Beihilfen auf bestimmte Höchstintensitäten bezogen auf eine Reihe förderbarer Kosten oder Höchstbeträge begrenzt werden, die Bedingungen für die Kumulierung der Beihilfen und die Bedingungen der Überwachung festlegen, um die Vereinbarkeit der von dieser Verordnung erfassten Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.
Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel…
In den Verordnungen nach Absatz 1 ist für jede Gruppe von Beihilfen Folgendes festzulegen: a) der Zweck der Beihilfe, b) die Gruppen von Begünstigten, c) die…
In Anbetracht der Entwicklung und Funktionsweise des Binnenmarktes sollte die Kommission ermächtigt werden, mittels einer Verordnung festzulegen, dass bestimmte…
Hohe Beträge einzeln oder kumulativ gewährter Beihilfen sollten wegen des hohen Risikos einer Beeinträchtigung der Handelsbedingungen nach Anmeldung der…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, in den Gebieten, auf denen sie über ausreichende Erfahrung verfügt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien festzulegen,…
Die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung erlässt, können als Beihilfeintensitäten in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.