Erwägungsgrund 4 32022R2473
Mit der Verordnung (EU) 2015/1588 wird der Kommission ermächtigt, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch bestimmte widrige Witterungsverhältnisse in der Fischerei entstanden sind, von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung werden in dieser Verordnung klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit dieser Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt und ihr Anwendungsbereich so definiert, dass auch Beihilfen darunter fallen, die Unternehmen unabhängig von der Größe des Begünstigten gewährt werden.