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Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich
für die Finanzhilfen gemäß § 1 Absatz 1 nach § 8 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und
für die Finanzhilfen gemäß § 10 Absatz 1 nach § 10 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen.
Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der für die Finanzhilfen nach § 1 Absatz 1 in § 8 und für die Finanzhilfen nach § 10 Absatz 1 in § 15 genannten Unterlagen gegenüber dem jeweiligen Empfänger geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen, oder der Bund seinen Rückforderungsanspruch geltend macht. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache oder nach Geltendmachung des Anspruchs durch den Bund.
Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen…
Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen…
Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in § 19 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweckbindungen…
Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag…
Das Land kann die nach diesem Gesetz gezahlten Mittel zurückfordern,
Das Land fordert die nach diesem Gesetz gezahlten Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß § 8 Absatz 1 des Länder- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.