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Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten gewürdigt hat, sollte sie ihre Prüfung durch einen abschließenden Beschluss beenden, sobald alle Bedenken ausgeräumt sind. Sollte diese Prüfung nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Eröffnung des Verfahrens nicht beendet sein, so empfiehlt es sich, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, einen Beschluss zu beantragen, den die Kommission innerhalb von zwei Monaten erlassen muss.
Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum,…
Die Frist, innerhalb derer die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muss, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach…
Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Union so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung…
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu den im Antrag…
In Fällen, in denen die Kommission die Behörde konsultiert, antwortet die Behörde spätestens sechs Monate nach Eingang des Berichts.
Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem in Artikel 11a Absatz 5 vorgesehenen Prüfverfahren. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.