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Die Kommission sollte die eingehende Prüfung mit dem Erlass eines Beschlusses abschließen. Sie sollte sich bemühen, die eingehende Prüfung möglichst innerhalb von 18 Monaten abzuschließen, wobei insbesondere die Komplexität des Falls und die Kooperationsbereitschaft von den betreffenden Unternehmen und Drittländern zu berücksichtigen sind.
Die Kommission bemüht sich so weit wie möglich darum, einen Beschluss innerhalb von 18 Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung zu erlassen.
Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 werden erlassen, sobald die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die Kommission bemüht sich darum,…
Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten gewürdigt hat, sollte sie ihre Prüfung durch einen abschließenden Beschluss beenden, sobald alle…
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen…
Die Frist, innerhalb derer die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet haben muss, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach…
Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.