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Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates sind Artikel 132 Absatz 3 des AEUV und Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung“), die den Rat ermächtigen, die Grenzen und Bedingungen festzulegen, innerhalb bzw. unter denen die Europäische Zentralbank (im Folgenden „EZB“) befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Der Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist daher auf Verstöße gegen die Verordnungen und Beschlüsse der EZB zu beschränken. Bei Verstößen gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht mit Ausnahme der Verordnungen und Beschlüsse der EZB sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates gelten.
In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.…
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen…
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates berechtigt die EZB zur Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gegen Kreditinstitute, die sie beaufsichtigt, wenn diese…
Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber…
Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ist die Europäische Zentralbank (EZB) ermächtigt, Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung…
Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln und -beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.