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In dieser Hinsicht stehen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 nicht im Einklang mit einer Vielzahl von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, die das Recht der EZB zur Verhängung von Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB unmittelbar betreffen. Daher ist es notwendig, die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 zu bezeichnen, die geändert werden sollten, wenn sie sich auf die Verhängung von Sanktionen durch die EZB für Verstöße gegen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB in Zusammenhang mit deren Aufsichtsaufgaben beziehen.
Gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch die genannte Verordnung übertragenen…
Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates sind Artikel 132 Absatz 3 des AEUV und Artikel 34.3 der Satzung des Europäischen Systems der…
Die EZB hat die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angewendet, um in ihren verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, darunter insbesondere die Durchführung der…
Im Fall des Verstoßes gegen diese Verordnung kann die EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 , ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17),…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wurden der EZB einige Aufsichtsaufgaben übertragen und sie wurde ermächtigt, gegen von ihr beaufsichtigte Kreditinstitute…
Zur Sicherstellung der Anwendung der Aufsichtsregeln und -beschlüsse durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.