Erwägungsgrund 15 32014R1163
Im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 steht diese Verordnung dem Recht von NCAs nicht entgegen, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und soweit Aufsichtsaufgaben nicht der EZB übertragen wurden oder gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und vorbehaltlich der Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 einschließlich der Artikel 6 und 12, für Kosten aufgrund der Zusammenarbeit mit der EZB, ihrer Unterstützung und der Ausführung ihrer Anweisungen Gebühren zu erheben —