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Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Stoffe müssen möglicherweise auch den Anforderungen der Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften der Union genügen. Daher sollte der Wortlaut der Fußnote 2 des genannten Anhangs dergestalt geändert werden, dass er auf andere spezifische Lebens- und/oder Futtermittelvorschriften der Union verweist. Solche Vorschriften können auch erst nach der Aufnahme eines Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 anwendbar werden. Daher sollte die genannte Fußnote für alle in Anhang IV aufgenommenen Stoffe gelten.
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert: 1. Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „(2) Unbeschadet anderer spezifischer…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert: (1) An der jeweils alphabetisch richtigen Stelle werden Einträge für Caprinsäure, Paraffinöl…
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Bei Eisen(II)-Sulfat und Folsäure handelt es sich um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates .…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und für Vormischungen und Anhang…
Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verweise auf Begriffsbestimmungen für Futtermittel und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.