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Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen wurde gefolgert, dass es angebracht ist, diese Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten…
Wurden für einen Wirkstoff Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 übermittelt, so kann die die Unterlagen einreichende Person zusammen mit den…
Die Behörde sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls ergänzende Informationen zu verlangen, um festzustellen, ob der Zusatzstoff die Bedingungen für die…
Die Kommission hat einen Antrag von bestimmten Herstellern erhalten, mit dem diese die Erneuerung der Aufnahme für die sieben zuerst in Anhang I der Richtlinie…
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III…
Der Antrag auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks des Zusatzstoffes, der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wurde vor dem Geltungsbeginn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.