Erwägungsgrund 9 32015R1760
Aufgrund sehr niedriger Verwendungsraten und der geringen Gesamtmenge, in der p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) Lebensmitteln in der Europäischen Union bisher beigefügt wurde, ruft das Vorkommen dieses Stoffes in Lebensmitteln keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken hervor. Daher sollten, auch unter Berücksichtigung technischer Gründe, Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, die den Aromastoff p-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) enthalten und die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits in Verkehr gebracht oder von Drittländern in die EU versandt wurden.